BAUKING - Gültig vom 23.05 bis 30.05.2023

Prospekt BAUKING vom 23.05.2023
§ betrieb & recht augen auf beim abnahmeprotokoll tel augen auf beim abnahmeprotokoll! geht das abnahmeprotokoll dem bauvertrag vor? die rückgabe einer gewährleistungsbürgschaft leistungssicherheit erst nach ablauf der gewährleistungsfrist zurück zugeben ist weiter war in dem bauvertrag ein bestimmter termin als beginn für den lauf der gewährleistungsfrist vertraglich vereinbart worden es kommt letztendlich zu einer bauzeitverlängerung aufgrund von mängeln einerseits und nachträgen andererseits in dem abnahmeprotokoll wird - abweichend von der vertraglichen regelung- ein neuer gewährleistungsfristbeginn festgelegt überdies wurde dem an in einem zwischen dem ag und dessen lecce auftraggeber anhängigen selbstständigen beweisverfahren der streit schaft der an unterliegt in dem rechtsstreit derzeit noch kein herausgabeanspruch bezüglich der gewährleistungs unabhängig von der verjährungshemmung durch die erfolgte streit verkündung wurde die ursprünglich im bauvertrag vorgesehene ge protokolls durch eine entsprechende vereinbarung abgeändert liegt oder lediglich ein sogenanntes redaktionsversehen vorliegend war das abnahmeprotokoll vom ag vorformuliert worden es waren zahlreiche mängel aufgeführt worden und die abnahme ist unter mängelvorbehalt erklärt worden in einer gesonderten ziffer wurde ausdrücklich der beginn der ge währleistung - abweichend von der vertraglichen regelung-fest- gesetzt einige der aufgeführten mängelpunkte wurden vom an als unbe rechtigt gestrichen neuformulierte beginn der gewährleistungsfrist machte auch sinn weil der an - anders als ursprünglich im vertrag vorgesehen die ar beiten nicht in der ursprünglich angedachten zeit fertigstellen konnte im ergebnis vertrat das olg münchen mithin nach einer entspre- währleistungsfrist noch kein anspruch auf herausgabe der gewähr leistungssicherheit zugunsten des an bestand heblicher praxisrelevanz ist von dem ursprünglichen vertrag abweichenden regelungen getroffen im abnahmeprotokoll aus welchen gründen auch immer auf 5 jahre wird ang fundici mair bereits verjährung eingetreten ist oder aber die abweichende re gelung in dem abnahmeprotokoll mit einer 5-jährigen gewährleist befindet in solchen fällen durch eine exakte vertragsauslegung zu ermitteln tragsänderung die in dem abnahmeprotokoll aufgeführten neuen fristen gelten genauso ist das olg münchen auch vorliegend vorgegangen und aus verschiedenen nachvollziehbaren gründen einen neuen gewähr- leistungsfristbeginn und mithin eine länger dauernde gewährleis tungsfrist vereinbart haben koll dann auch noch wie üblich den parteien des vertrages im nach abnahmetermin ein nicht bevollmächtigter oder den bauvertrag zeichnete abnahmeprotokoll an ag und an versandt wird und dessen grundsätze des sogenannten kaufmännischen bestätigungsschreibens das schweigen eines kaufmanns als annahme und eben nicht als ablehnung gilt! mithin kann den vertragsparteien und auch den architekten und sonderfachleuten nur immer wieder dringend empfohlen werden protokolle genauestens zu prüfen und deren inhalt detailliert ab partei von vornherein zu vermeiden und um nicht auf die ausle- gungskünste von juristen" in einem möglicherweise jahrelangen rechtsstreit angewiesen zu sein autor rechtsanwalt goetz michaelis fachanwalt für baurecht und architektenrecht