BAUKING - Gültig vom 28.09 bis 31.12.2021

loshaltung an den a wenden das oberlandesgericht sah das planungsverschulden mit 25 % an und reduzierte um diesen anteil den haftungsanspruch des ag gegen den trockenbauer auf eine mangelhafte bauüberwachung kann sich der unternehmer seiner eigenen leistung zunächst einmal selbst verantwortlich ist teiligten unternehmen und architekten vorliegen immer wieder wird dann im rahmen des gesamtschuldnerinnen- ausgleichs gemäß § 426 bgb zu klären sein zwischen den unter- wortlich zeichnet ausführung auf das ineinandergreifen unterschiedlicher gewerke grundsätzlich auch gegenüber dem ag für bauüberwachungsfehler auf jeden fall zwischen den beteiligten architekten und den unter- eine bindungswirkung herbeizuführen bezüglich der tatsächlichen ausgleich geltend machen zu können einmal selbst für die mangelfreiheit seines gewerks verantwortlich diese von vornherein haftungsmindernd zu seinen gunsten gegen- über dem ag geltend gemacht und berücksichtigt werden müssen rechtsanwalt goetz michaelis fachanwalt für baurecht und architektenrecht